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Artikel 11 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Artikel 11

Die im Eigentum des Sendestaates befindlichen Liegenschaften, die ausschließlich der Unterbringung von Konsularämtern oder Wohnzwecken der Konsuln oder Konsulatsangestellten dienen, sind im Empfangsstaat von allen öffentlichen Abgaben befreit, die vom Besitz oder für die Benützung dieser Liegenschaften erhoben werden. Die Befreiung bezieht sich nicht auf Abgaben, die ein Entgelt für besondere Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen darstellen.

Schlagworte

Grundsteuer

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006907

alte Dokumentnummer

N1196818911S

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