Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 11.
Die Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und 10 lassen jedoch unberührt:
- a) solche Begünstigungen, welche zur Erleichterung des Grenzverkehres anderer Nachbarstaaten gegenwärtig zugestanden sind oder künftig zugestanden werden, sowie jene Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzen oder für Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben;
- b) diejenigen Verpflichtungen, welche einem der Hohen vertragschließenden Teile durch eine schon bestehende oder etwa künftig eintretende Zollunion auferlegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077107
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