Artikel 11. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 11.

Die Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und 10 lassen jedoch unberührt:

  1. a) solche Begünstigungen, welche zur Erleichterung des Grenzverkehres anderer Nachbarstaaten gegenwärtig zugestanden sind oder künftig zugestanden werden, sowie jene Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzen oder für Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben;
  2. b) diejenigen Verpflichtungen, welche einem der Hohen vertragschließenden Teile durch eine schon bestehende oder etwa künftig eintretende Zollunion auferlegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077107

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