Artikel 11.
Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchschreiben gerichtet ist, hat ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei Erledigung eines Rechtshilfebegehrens der Behörden des ersuchten Staates oder eines Antrages, der zu diesem Behufe von einer beteiligten Partei gestellt wird. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.
Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von Zeit und Ort der Vornahme der begehrten Handlung zu benachrichtigen, damit die beteiligte Partei dabei anwesend sein könne.
Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden:
1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht;
2. wenn im ersuchten Staate die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsbarkeit fällt;
3. wenn sie nach der Auffassung des Staates auf dessen Gebiete sie erfolgen soll, geeignet erscheint seinen Hoheitsrechten oder seiner Sicherheit Eintrag zu tun.
Die Benachrichtigung nach Abs. 2 kann (zum Zweck der Zeitersparnis) unmittelbar durch die Post erfolgen. Unter "beteiligte Partei" sind alle Parteien oder Beteiligten gemeint.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023147
alte Dokumentnummer
N2190916112T
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