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Artikel 11 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.2009

TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag des Empfanges der letzten Notifizierung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über die Durchführung aller für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren informieren.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006585

Dokumentnummer

NOR40112671

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