vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1989

Artikel 11

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen in Wien, am 29. November 1988.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001002

Dokumentnummer

NOR12012754

alte Dokumentnummer

N1198910262H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)