Artikel 11 – Frühere Entscheidungen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit von einer anderen Vertragspartei erlassene rechtskräftige Entscheidungen gegen eine natürliche oder juristische Person wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226447
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)