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Artikel 11 – Frühere Entscheidungen Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Artikel 11 – Frühere Entscheidungen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit von einer anderen Vertragspartei erlassene rechtskräftige Entscheidungen gegen eine natürliche oder juristische Person wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226447

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