Diese unvollständige Kundmachung wird durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 258/2012 ersetzt.
Artikel 11
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20007876
Dokumentnummer
NOR40140371
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