vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Europäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1983

1. Das Zweite Zusatzprotokoll ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Das Zweite Zusatzprotokoll wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 11

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002631

Dokumentnummer

NOR12033287

alte Dokumentnummer

N2198316944R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)