Artikel 11
Kein diesem Protokoll angehörender Staat ist verpflichtet, die in Artikel 7 Absatz 1 c), d) und e) vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007391
Dokumentnummer
NOR12080340
alte Dokumentnummer
N5199319630L
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