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Artikel 11 Doppelbesteuerung - Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1959

IV. TEIL

Schlußbestimmungen

Artikel 11

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das schwedische Finanzministerium unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.

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