Artikel 11. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 11.

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus freiberuflicher oder nichtselbständiger Arbeit als Künstler oder Sportler (wie zum Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh- oder Filmschauspieler, als Musiker, Artist oder Berufssportler) für Tätigkeiten, die in dem anderen Staate für Unterhaltungsdarbietungen ausgeübt werden, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen des Artikels 8 und des Artikels 10 Absatz 2 nur diesem anderen Staat zu.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043621

alte Dokumentnummer

N3196017727L

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