Artikel 11.
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus freiberuflicher oder nichtselbständiger Arbeit als Künstler oder Sportler (wie zum Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh- oder Filmschauspieler, als Musiker, Artist oder Berufssportler) für Tätigkeiten, die in dem anderen Staate für Unterhaltungsdarbietungen ausgeübt werden, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen des Artikels 8 und des Artikels 10 Absatz 2 nur diesem anderen Staat zu.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043621
alte Dokumentnummer
N3196017727L
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