Artikel 11
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
(1) Artikel XI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
- 1.gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;2.gemäß § 76 Abs. 6 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;3.gemäß § 76 Abs. 7 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
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