Artikel 11 Benützung des im Gebiet von Fertőrákos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch – Siegendorf durch österreichische Staatsbürger

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1973

Artikel 11

Die ungarische Vertragsschließende Partei kann die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Darüber ist der österreichischen Vertragsschließenden Partei rechtzeitig schriftlich auf dem diplomatischen Wege Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10005391

Dokumentnummer

NOR12059817

alte Dokumentnummer

N4197312844I

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