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Artikel 11 Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1997

Artikel 11

Subregionale und regionale Aktionsprogramme

Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, konsultieren einander und arbeiten zusammen, um gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anlagen über die regionale Durchführung subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme auszuarbeiten, durch welche die nationalen Programme aufeinander abgestimmt, ergänzt und wirksamer gemacht werden. Artikel 10 gilt für subregionale und regionale Programme entsprechend. Eine solche Zusammenarbeit kann vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie die Stärkung einschlägiger Institutionen umfassen.

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