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Artikel 11 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2007

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der letzten schriftlichen Notifizierung auf diplomatischem Wege über die Durchführung der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren in Kraft.

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