Artikel 11
Anwendung dieses Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in einem Widerspruch mit dem künftigen Rechtsbestand der Europäischen Union stehen, finden keine Anwendung.
(3) Erforderlichenfalls werden über die in Abs. 2 erwähnten Fragen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien aufgenommen.
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