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Artikel 11 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 11

Artikel 11

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und Chiles, einschließlich der Akademiker, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisationen, um sie über die Durchführung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen.

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