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Artikel 11. Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1948

Artikel 11.

Das gegenwärtige Abkommen soll in einem einzigen Exemplar unterzeichnet werden, das im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser der Regierung eines jeden Signatarstaates und der beitretenden Staaten übermittelt werden.

Geschehen zu Neuchatel, am 8. Februar 1947.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025123

alte Dokumentnummer

N2194825491S

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