Artikel 11.
Das gegenwärtige Abkommen soll in einem einzigen Exemplar unterzeichnet werden, das im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser der Regierung eines jeden Signatarstaates und der beitretenden Staaten übermittelt werden.
Geschehen zu Neuchatel, am 8. Februar 1947.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10001896
Dokumentnummer
NOR12025123
alte Dokumentnummer
N2194825491S
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