Artikel 11 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1996

Artikel 11

  1. 1. Alle Einladungen zur Teilnahme an einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie an vertragschließende Parteien oder Nichtmitgliedstaaten gerichtet sind, haben auf diplomatischem Wege, und zwar ausschließlich von der Regierung des einladenden Staates an die Regierung des eingeladenen Staates, für diesen selbst und für die sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die ihm unterstehen, zu erfolgen. Die Antworten müssen auf dem gleichen Wege der einladenden Regierung zugeleitet werden, desgleichen die von nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen zum Ausdruck gebrachten Wünsche zur Teilnahme. Die Einladungen müssen entsprechend den vom Büro vorgeschriebenen Fristen erfolgen. Einladungen an Organisationen internationalen Charakters ergehen an diese direkt.
  2. 2. Keine vertragschließende Partei darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung organisieren oder den Schutz darüber übernehmen, wenn die vorerwähnten Einladungen nicht gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erfolgt sind.
  3. 3. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, keine Einladung zur Teilnahme an einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie auf dem Gebiet einer vertragschließenden Partei oder eines Nichtmitgliedstaates stattfinden soll, auszusenden oder anzunehmen, wenn in dieser Einladung nicht die gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens genehmigte Eintragung oder allgemeine Anerkennung angeführt ist.
  4. 4. Jede vertragschließende Partei kann die Veranstalter ersuchen, davon Abstand zu nehmen, ihr andere Einladungen zu übermitteln als jene, die für sie bestimmt ist. Sie kann auch davon Abstand nehmen, Einladungen oder von nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen ausgesprochene Teilnahmewünsche weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12016006

alte Dokumentnummer

N1199658906J

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