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Artikel 11. Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1952

Artikel 11.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches verpflichtet sich, die Regierungen jener Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, zu ersuchen, ihrerseits den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens analoge Vorkehrungen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039721

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