Artikel 11.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches verpflichtet sich, die Regierungen jener Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, zu ersuchen, ihrerseits den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens analoge Vorkehrungen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022
Gesetzesnummer
20002349
Dokumentnummer
NOR40039721
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