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Artikel 11 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 11

Die Vertragsparteien unterlassen jede interne steuerrechtliche Maßnahme oder Praxis, die mittelbar oder unmittelbar eine Diskriminierung der Waren einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Waren der anderen Vertragspartei herbeiführt.

Für die in das Gebiet einer der beiden Vertragsparteien versandten Waren können inländische Abgaben nur bis zur Höhe der unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben erstattet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162016

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