Artikel 11
Die Vertragsparteien unterlassen jede interne steuerrechtliche Maßnahme oder Praxis, die mittelbar oder unmittelbar eine Diskriminierung der Waren einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Waren der anderen Vertragspartei herbeiführt.
Für die in das Gebiet einer der beiden Vertragsparteien versandten Waren können inländische Abgaben nur bis zur Höhe der unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben erstattet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162016
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