Artikel 118 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 118

Artikel 118. Die Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden sind auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben einzuheben.

Schlagworte

Gemeinde, Privatwirtschaftsverwaltung, Vermögensfähigkeit, Steuer,

Bundesgesetz, Gemeindehaushalt, Budget

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001880

alte Dokumentnummer

N1192512230S

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