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ARTIKEL 118 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 118

Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Handels- oder Berufsverbänden oder -organisationen, die dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu unterstützen. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:

  1. a) Informationsaustausch über ihren jeweiligen Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen,
  2. b) Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,
  3. c) Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte zwischen Zollbehörden, Polizei, Verwaltungs- und Justizstellen sowie interessierten Organisationen, Koordinierung, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,
  4. d) Kapazitätsaufbau und
  5. e) Förderung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft; Sensibilisierung der Verbraucher und Rechteinhaber und Ausbau ihrer Kenntnisse.

Schlagworte

Berufsorganisation, Handelsverband, Verwaltungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222066

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