Artikel 117 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 117

(1) Artikel 117.Ortsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.

(2) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.

Schlagworte

Gemeinde, Verwaltung, Statutarstadt

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001879

alte Dokumentnummer

N1192512229S

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