Artikel 115
— C. Gemeinden.
Artikel 115. Die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung eingerichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 115
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