Artikel 112. B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1962

Artikel 112.

Nach Maßgabe der Artikel 108 bis 111 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im übrigen die Bestimmungen des Abschnittes C dieses Hauptstückes mit Ausnahme des Artikels 119 Absatz 4 und des Artikels 119a. Artikel 142 Absatz 2 lit. d findet auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptstadt Wien übertragenen Wirkungsbereiches Anwendung.

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