Artikel 112.
Nach Maßgabe der Art. 108 bis 111 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im übrigen die Bestimmungen des Abschnittes C dieses Hauptstückes mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a. Artikel 142 Absatz 2 lit. d findet auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptstadt Wien übertragenen Wirkungsbereiches Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)