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Artikel 111 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 111

Die Gewahrsamsmacht, die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, und eine von diesen beiden Mächten anerkannte neutrale Macht sollen sich um den Abschluß von Vereinbarungen bemühen, die die Internierung von Kriegsgefangenen auf dem Gebiete der genannten neutralen Macht bis zur Einstellung der Feindseligkeiten gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004937

alte Dokumentnummer

N1195315204R

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