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Artikel 10ter Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 10ter

[Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb: Rechtsbehelfe – Klagerecht von Vereinigungen]

(1) Um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken, verpflichten sich die Verbandsländer, den Angehörigen der anderen Verbandsländer geeignete Rechtsbehelfe zu sichern.

(2) Sie verpflichten sich außerdem, Maßnahmen zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Gewerbetreibenden, Erzeuger oder Händler vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder vor den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung der in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen in dem Maß zu ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes gestattet.

1. zum Abs. 1: § 40 UWG, BGBl. Nr. 448/1984

2. zum Abs. 2: § 14 UWG, BGBl. Nr. 448/1984

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020

Gesetzesnummer

10002271

Dokumentnummer

NOR12029420

alte Dokumentnummer

N2197327240S

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