ARTIKEL 10bis Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 10bis

Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kurze Bruchstücke aus Werken der Literatur oder Kunst mittels der Photographie, der Kinematographie oder der Rundfunksendung bei Gelegenheit der Berichterstattung über Tagesereignisse auf Schall- oder Bildträgern festgehalten, wiedergegeben und öffentlich mitgeteilt werden dürfen.

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