Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!
Artikel 10.
Die Mitglieder des Völkerbundes, die das gegenwärtige Übereinkommen vor dem 1. April 1922 noch nicht unterzeichnet haben, werden demselben beitreten können.
Ebenso wird es sich mit den Staaten verhalten, die nicht Mitglieder des Bundes sind und denen der Rat des Bundes offizielle Mitteilung von dem gegenwärtigen Übereinkommen zu machen beschließen kann.
Die Beitrittserklärungen werden dem Generalsekretär des Bundes bekanntgegeben werden, der alle beteiligten Mächte unter Erwähnung des Datums der Bekanntgabe davon verständigen wird.
Schlagworte
Frauenhandel
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10000063
Dokumentnummer
NOR12001514
alte Dokumentnummer
N1192215308S
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