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Artikel 10 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Artikel 10

Mitteilung von Auskünften.

Artikel 10. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander die Auskünfte mitzuteilen, die zur Feststellung der Persönlichkeit der Inhaber von zwischenstaatlichen Zulassungsscheinen oder von zwischenstaatlichen Führerscheinen geeignet sind, wenn mit ihrem Kraftfahrzeug ein schwerer Unfall verursacht wurde, oder wenn sie sich einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften schuldig gemacht haben.

Sie verpflichten sich auch, den Staaten, die die zwischenstaatlichen Zulassungsscheine oder Führerscheine ausgestellt haben, Name, Vornamen und Anschrift der Personen bekanntzugeben, denen sie die Berechtigung versagt haben, von diesen Scheinen Gebrauch zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084125

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