Artikel 10 Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der CSSR vom 12. September 1971 *1) nicht mehr angewendet.

(4) Privatrechtliche Verträge, die in Anwendung der Bestimmungen des unter Abs. 3 angeführten Abkommens abgeschlossen wurden, werden von Abs. 3 nicht berührt.

Geschehen zu Cesky Krumlov, am 9. Juli 1993 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1972

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR12081331

alte Dokumentnummer

N5199330111J

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