Artikel 10. Warschauer Abkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.12.1961

Artikel 10.

(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über das Gut, die er im Luftfrachtbrief angibt.

(2) Er haftet für den Schaden, den der Luftfrachtführer oder ein Dritter dadurch erleidet, daß diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40264861

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