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Artikel 10 Waffenhandelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2014

Artikel 10

Vermittlungstätigkeit

Jeder Vertragsstaat ergreift im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen Maßnahmen, um Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf konventionelle Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die unter seiner Hoheitsgewalt stattfinden, zu regeln. Zu diesen Maßnahmen kann gehören, dass vor Aufnahme ihrer Vermittlungstätigkeit von den Vermittlern die Registrierung oder die Einholung einer schriftlichen Genehmigung verlangt wird.

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