Artikel 10 Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 10

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern es nicht einer der Vertragspartner spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10010424

Dokumentnummer

NOR12132924

alte Dokumentnummer

N8198147661L

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