Artikel 10
Die Eigentümer der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Bergwerke, Brücken und sonstigen Bauwerke sowie die sonst hieran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die erforderlichen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten, insbesondere das Setzen oder Anbringen von Grenzzeichen, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Schlagworte
Vermessungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006457
alte Dokumentnummer
N1196512415P
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