Artikel 10 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 10

Die Eigentümer der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Bergwerke, Brücken und sonstigen Bauwerke sowie die sonst hieran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die erforderlichen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten, insbesondere das Setzen oder Anbringen von Grenzzeichen, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Schlagworte

Vermessungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006457

alte Dokumentnummer

N1196512415P

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