Artikel 10 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Artikel 10

(1) Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn

  1. a) der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung bei einer Staustufe oder einer Grenzbrücke nicht zu erbringen vermag,
  2. b) der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann,
  3. c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis mißbräuchlich benutzen will, oder
  4. d) die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Der Grenzübertrittsausweis ist von der Ausstellungsbehörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Gegenzeichnung eines Grenzübertrittsausweises kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder jederzeit widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272547

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