Artikel 10
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier oder sechs Mitgliedern, wobei je die Hälfte von einem Vertragsstaat entsendet wird. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von einer Funktionsperiode. Eine Periode umfasst vier Jahre. Wiederernennungen sind zulässig.
Der Aufsichtsrat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung, die von unterschiedlichen Vertragsstaaten entsandt sein müssen, wobei Vorsitz und Stellvertretung alle zwei Jahre wechseln.
(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrats wird vor Ablauf der Funktionsperiode vom Bilateralen Ausschuss abberufen,
- a) wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit, vorliegt,
- b) wenn der entsendende Vertragsstaat dies verlangt.
(3) Der Aufsichtsrat hält pro Geschäftsjahr mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zwei Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung können unter Angabe von Gründen die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung verlangen, die vom Vorsitz des Aufsichtsrats unverzüglich einzuberufen ist und binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden hat.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung, teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
- a) überwacht die Geschäftsführung,
- b) legt die Grundsätze der Buchführung, Budgetierung und Erstellung der Jahresabrechnung fest (Art. 12 Abs. 1),
- c) genehmigt das Jahresarbeitsprogramm samt Jahresbudget und legt dieses samt dem Genehmigungsbeschluss dem Bilateralen Ausschuss vor,
- d) beauftragt die Prüfung der Jahresabrechnung (Art. 12 Abs. 2) und legt die Jahresabrechnung samt Prüfbericht und Empfehlung hinsichtlich der Entlastung der Geschäftsführung dem Bilateralen Ausschuss vor,
- e) berät über die Berichte der Geschäftsführung und den Prüfbericht zur Jahresabrechnung.
(5) Folgende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
- a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
- b) die Gründung von Gesellschaften und der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften,
- c) Investitionen, die bestimmte in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats festgelegte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
- d) die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats festgelegten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
- e) die Aufnahme von neuen Geschäftszweigen,
- f) weitere Maßnahmen der Geschäftsführung, bei denen sich der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung wegen der besonderen Bedeutung oder Auswirkungen ein Zustimmungsrecht vorbehalten hat.
(6) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der IRR sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen oder Dritte damit beauftragen. Auch zwei Mitglieder des Aufsichtsrats können einen Bericht an den Aufsichtsrat verlangen.
(7) Der Aufsichtsrat erstattet jährlich einen Bericht über seine Kontrolltätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr an den Bilateralen Ausschuss.
(8) Der Aufsichtsrat hat den Bilateralen Ausschuss zu informieren, wenn es das Wohl des Gemeinsamen Werks oder der IRR erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269531
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)