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ARTIKEL 10 Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1972

ARTIKEL 10

1. Die Depositarregierung notifiziert allen anderen Vertragsstaaten jede gemäß Artikel 8 Absatz 1 litera e erhaltene Empfehlung, die sich auf die Durchführung dieses Übereinkommens bezieht.

2. Die Depositarregierung legt allen anderen Vertragsstaaten jeden gemäß Artikel 8 Absatz 1 litera e oder von irgendeinem Vertragsstaat erhaltenen Vorschlag zur Abänderung dieses Übereinkommens zur Annahme vor.

3. Wenn innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Abänderungsvorschlag vorgelegt wurde, ein Vertragsstaat die Eröffnung von Verhandlungen über diesen Vorschlag verlangt, so trifft die Depositarregierung die hiefür notwendigen Vorkehrungen.

4. Vorbehaltlich ihrer Annahme durch alle Vertragsstaaten tritt eine Abänderung dieses Übereinkommens dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft, außer es wäre in der Abänderung ein anderer Zeitpunkt vorgesehen. Die Annahmeurkunden werden bei der Depositarregierung hinterlegt, die allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010352

Dokumentnummer

NOR40004304

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