Artikel 10 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1973

Artikel 10

Sitz

(1) Die Organisation hat ihren Sitz in Genf.

(2) Die Verlegung des Sitzes kann nach den Bestimmungen des Artikels 6 AbsatzBuchstaben d) und g) beschlossen werden.

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