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Artikel 10 Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 10

Artikel 10. Das Übereinkommen hat keineswegs die Aufhebung von Erleichterungen zur Folge, die in einem weitergehenden Maße, als es durch seine Bestimmungen geschehen ist, für die Nutzbarmachung von Wasserkräften unter Bedingungen bereits zugestanden sein sollten, die mit seinen Grundsätzen vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003647

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