Artikel 10
Das Protokoll zum Übereinkommen von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt:
„Artikel Ve
Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.“
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Schlagworte
Unterhaltsverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10003612
Dokumentnummer
NOR12040215
alte Dokumentnummer
N2199812791O
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