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Artikel 10 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 10

Das Protokoll zum Übereinkommen von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt:

„Artikel Ve

Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.“

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Schlagworte

Unterhaltsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10003612

Dokumentnummer

NOR12040215

alte Dokumentnummer

N2199812791O

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