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Artikel 10 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

Artikel 10

1. Hiermit wird ein Regionalausschuß aus Vertretern der Regierungen der Vertragsstaaten eingesetzt. Sein Sekretariat wird dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übertragen.

2. Nichtvertragsstaaten der Region Europa, die zur Teilnahme an der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten diplomatischen Konferenz eingeladen wurden, können an den Sitzungen des Regionalausschusses teilnehmen.

3. Aufgabe des Regionalausschusses ist es, die Anwendung dieses Übereinkommens zu fördern. Er empfängt und prüft die regelmäßigen Berichte der Vertragsstaaten über die Fortschritte und Hindernisse bei der Anwendung des Übereinkommens sowie die von seinem Sekretariat durchgeführten Untersuchungen über das Übereinkommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß mindestens alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen.

4. Der Regionalausschuß richtet gegebenenfalls an die Vertragsstaaten allgemeine oder besondere Empfehlungen über die Anwendung dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121826

alte Dokumentnummer

N7198613788A

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