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ARTIKEL 10 Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 10

Durchführung und Überprüfung

(1) Vertreter der zuständigen Behörden werden gemeinsam verwaltungstechnische Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung absprechen. Solche Maßnahmen können einvernehmlich geändert werden, um den jeweiligen Erfordernissen des Straßengüterverkehrs zu entsprechen.

(2) Auf Antrag einer der beiden zuständigen Behörden werden deren Vertreter zu einem für beide Seiten annehmbaren Zeitpunkt zusammentreten, um die Wirksamkeit dieser Vereinbarung zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10011481

Dokumentnummer

NOR12148431

alte Dokumentnummer

N9197642057L

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