Artikel 10 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1976

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre eine periodische Kontrolle der Grenzzeichen und, soweit erforderlich, ihre Instandsetzung, Erneuerung und Ergänzung durchführen. Die Zeitspanne von acht Jahren wird jeweils vom Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle gerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006567

alte Dokumentnummer

N1196612463P

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