Artikel 10
Artikel X. Wenn bei Bestimmung einer Sachverständigengebühr in bürgerlichen Rechtssachen oder in Strafsachen für eine aus den Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießende oder zu bezahlende Sachverständigengebühr ein Betrag angemessen erachtet wird, der eine bestimmte, durch Verordnung festzusetzende Hürde überschreitet, sind die Akten dem übergeordneten Gerichte (Gerichtshof erster Instanz, Oberlandesgericht) vorzulegen, das die Gebühr in einem Senate von drei Richtern zu bestimmen hat. Der Beschluß dieses Gerichtes ist unanfechtbar.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
10000119
Dokumentnummer
NOR12002236
alte Dokumentnummer
N1192914828S
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