Artikel 10 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

Artikel 10

Artikel X. Wenn bei Bestimmung einer Sachverständigengebühr in bürgerlichen Rechtssachen oder in Strafsachen für eine aus den Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießende oder zu bezahlende Sachverständigengebühr ein Betrag angemessen erachtet wird, der eine bestimmte, durch Verordnung festzusetzende Hürde überschreitet, sind die Akten dem übergeordneten Gerichte (Gerichtshof erster Instanz, Oberlandesgericht) vorzulegen, das die Gebühr in einem Senate von drei Richtern zu bestimmen hat. Der Beschluß dieses Gerichtes ist unanfechtbar.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002236

alte Dokumentnummer

N1192914828S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)