Artikel 10 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 10

— Erstes Kapitel.

Einrichtung der Lager.

Artikel 10. Die Kriegsgefangenen sind in Häusern oder Baracken unterzubringen, die jede mögliche Gewähr für Reinlichkeit und Zuträglichkeit bieten.

Die Räume müssen vollständig vor Feuchtigkeit geschützt, genügend geheizt und beleuchtet sein. Gegen Feuersgefahr müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Beschaffenheit der Schlafräume (Gesamtfläche, Mindestluftraum, Einrichtung und Gerät der Schlafstellen) gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ersatztruppen des Gewahrsamsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003220

alte Dokumentnummer

N1193624258L

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