Artikel 10. Schiffahrt auf der Donau

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 10.

Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller ihrer Mitglieder. Der Haushaltsplan hat die erforderlichen Ausgaben zur Erhaltung der Kommission und ihres Apparates vorzusehen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jedem Donaustaat in gleicher Höhe zu leisten sind.

Zur Bestreitung der Kosten für besondere Arbeiten, die zur Erhaltung und Verbesserung der Schiffahrtsbedingungen durchgeführt werden, kann die Kommission Spezialabgaben festsetzen.

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